K A S L & P A R T N E R
Tschechisches und internationales Erbrecht
Tschechisches Erbrecht für deutschsprachige Mandanten
Ein Erbfall mit Bezug zur Tschechischen Republik wirft komplexe Rechtsfragen auf – zumal dann, wenn Vermögen, Erben und Erblasser auf mehrere Länder verteilt sind. Unsere Kanzlei begleitet deutschsprachige Mandanten kompetent, diskret und konsequent durch jede Phase des Nachlassverfahrens.
Warum spezialisierte Rechtsberatung im grenzüberschreitenden Erbrecht unverzichtbar ist
Grenzüberschreitende Erbfälle stellen Erben und Erblasser vor besondere Herausforderungen: Welches Recht findet Anwendung? Welches Gericht ist zuständig? Wie werden ausländische Nachlassentscheidungen anerkannt? Seit dem 17. August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012, EuErbVO) diese Fragen für EU-Erbfälle weitgehend einheitlich – doch die Praxis zeigt, dass die Kenntnis der nationalen Rechtsordnung, insbesondere des tschechischen Erbrechts, ebenso entscheidend ist wie das Verständnis des europäischen Kollisionsrechts.
Hinzu kommt: Für deutschsprachige Mandanten ist ein Anwalt, der nicht nur juristisch versiert, sondern auch sprachlich und kulturell auf Augenhöhe agiert, kein Luxus – sondern eine Grundvoraussetzung für eine verlässliche Mandatsbeziehung. Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie auch auf Deutsch, ohne Missverständnisse, ohne Übersetzungsumwege.
Das tschechische Nachlassverfahren – ein grundlegender Unterschied zu anderen Rechtsordnungen
Nicht nur das materielle Erbrecht – also die Regelungen zu Erbfolge, Pflichtteil und Testament usw.– unterscheidet sich von Land zu Land erheblich. Mindestens ebenso bedeutsam, und für Erben aus dem deutschsprachigen Raum oft überraschend, sind die Unterschiede im Nachlassverfahren selbst: in seinem Ablauf, seinen Akteuren und seiner Bindungswirkung.
In der Tschechischen Republik wird das Nachlassverfahren nicht durch ein Gericht im herkömmlichen Sinne geführt, sondern durch einen Notar in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Nachlasskommissar (soudní komisař). Dieser Notar handelt hoheitlich im Auftrag des zuständigen Bezirksgerichts und leitet das gesamte Verfahren eigenverantwortlich. Er ermittelt von Amts wegen den vollständigen Nachlass – sämtliche Aktiva wie Immobilien, Bankguthaben, Fahrzeuge und Unternehmensanteile ebenso wie alle Passiva, also Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Dieser umfassende Ermittlungsansatz ist ein Wesensmerkmal des tschechischen Verfahrens.
Am Ende des Verfahrens ergeht ein notarieller Nachlassbeschluss (usnesení o dědictví), der sämtliche Nachlassgegenstände mit ihren festgestellten Werten auflistet und rechtsverbindlich bestimmt, wer welche Aktiva und Passiva in welchem Umfang übernimmt. Dieser Beschluss entfaltet konstitutive Wirkung: Er ist die rechtsförmliche Grundlage für den Eigentumsübergang und damit zugleich die Basis für spätere Grundbucheintragungen, Bankumschreibungen und behördliche Ummeldungen.
Im deutschen Recht hingegen führt das Nachlassgericht – in der Praxis häufig ein Rechtspfleger beim Amtsgericht – das Erbscheinsverfahren, das in erster Linie der Legitimation der Erben dient. Ein umfassendes amtliches Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und ihrer Werte wird dabei nicht erstellt; diese Aufgabe obliegt den Erben selbst. Der Erbschein hat deklaratorische Wirkung und begründet lediglich eine widerlegliche Vermutung zugunsten des eingetragenen Erben.
Beispiel
Wesentliche Verfahrensunterschiede Tschechische Republik - Deutschland:

Diese strukturellen Unterschiede wirken sich unmittelbar auf die praktische Abwicklung des Erbfalls aus: Fristen, Mitwirkungspflichten, die Art der erforderlichen Dokumente und die Kommunikation mit Behörden folgen in der Tschechischen Republik eigenen Regeln – Regeln, die ohne Ortskenntnis leicht zu Fehlern, Verzögerungen und unnötigen Kosten führen.
Verfahrensunterschiede bestehen nicht nur im Verhältnis Deutschland–Tschechien. Das österreichische Verlassenschaftsverfahren, das schweizerische Erbrecht oder die Nachlassabwicklung nach angelsächsischem Recht (Probate) folgen wiederum eigenen Logiken, die mit dem tschechischen Verfahren nur bedingt vergleichbar sind. Wer in mehreren Ländern Vermögen hinterlässt oder erbt, sieht sich mit einer Vielzahl unterschiedlicher Systeme konfrontiert.
Unsere Leistungen im Überblick
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten umfassend in allen erbrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zur Tschechischen Republik:
Vorausschauende Nachlassplanung
- Analyse der Ausgangssituation und rechtliche Beurteilung des Nachlasses in der Tschechischen Republik
- Klärung der internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Erbrechts nach der EuErbVO
- Beratung zur Rechtswahl (Wahl des Heimatrechts des Erblassers gemäß Art. 22 EuErbVO)
- Unterstützung bei Errichtung von Testamenten und Erbverträgen nach tschechischem Recht, rechtssicher und in Abstimmung mit dem anwendbaren Auslandsrecht
Nachlassabwicklung und Vertretung im tschechischen Nachlassverfahren
- Vollständige Aufstellung und Bewertung der Nachlassgegenstände in der Tschechischen Republik (inkl. Prüfung der Eigentumsnachweise und Grundbucheintragungen)
- Vertretung gegenüber dem tschechischen Nachlassnotar und den zuständigen Gerichten und Behörden
- Koordination der gesamten Kommunikation mit dem als Nachlasskommissar tätigen Notar
- Begleitung bis zur Rechtskraft des Nachlassbeschlusses und Unterstützung bei der nachfolgenden Grundbuchumschreibung, Bankumschreibung und behördlichen Ummeldung
Pflichtteilsrecht und Erbstreitigkeiten
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen nach tschechischem Recht
- Verhandlungsführung bei Streitigkeiten zwischen Erben
- Klageerhebung und prozessuale Vertretung vor tschechischen Gerichten in erbrechtlichen Auseinandersetzungen
- Anfechtung von Testamenten sowie Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen
Grenzüberschreitende Erbfälle – unsere Kernkompetenz
Internationale Erbfälle mit Tschechien-Bezug betreffen typischerweise folgende Konstellationen:
- Deutschsprachige Staatsbürger aus EU Ausland mit Immobilien-, Bank- oder Unternehmensvermögen in der Tschechischen Republik
- Tschechische Staatsangehörige, die dauerhaft im deutschsprachigen Raum leben und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- Gemischte Ehen und Lebensgemeinschaften mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften
- Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit oder mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten innerhalb der EU
- Rückwanderer und Nachkommen von deutschsprachigen Staatsbürger aus EU Ausland mit Erbschaftsfragen in der Tschechischen Republik
In all diesen Situationen sind fundierte Kenntnisse sowohl des tschechischen Zivilgesetzbuches als auch des europäischen Kollisionsrechts unerlässlich. Genau diese Kombination bringen wir mit.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Seit Inkrafttreten der EuErbVO ermöglicht das Europäische Nachlasszeugnis Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern, ihre erbrechtliche Stellung EU-weit ohne weitere Formalitäten nachzuweisen. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung und Verwendung des.
Unsere Mandanten schätzen: klare Kommunikation in der Muttersprache, transparente Honorargestaltung - und Anwälte, die auch in schwierigen Erbauseinandersetzungen ruhig und zielorientiert vorgehen.
Beratung auch auf Englisch möglich. In internationalen Erbfällen sind häufig Beteiligte involviert, die weder Deutsch noch Tschechisch sprechen. Für diese Fälle stehen wir selbstverständlich auch in englischer Sprache zur Verfügung – sei es in der direkten Mandantenkommunikation, in der Korrespondenz mit ausländischen Behörden oder in der Zusammenarbeit mit internationalen Kanzleien.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch
Ob Nachlassplanung, laufendes Erbverfahren oder Erbstreit – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch: telefonisch, per Video oder in unserer Kanzlei.

